Seit der Gründung der Kanzlei
widmet sich Herr Dr. Edgar Joussen, Autor des in der Praxis
viel beachteten Werks Sicher handeln bei Korruptionsverdacht, erschienen im Erich
Schmidt Verlag, mit großem Engagement der Korruptionsbekämpfung. Er war über viele Jahre
Ombudsmann bei der
Deutschen Bahn AG und der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH und hat in dieser Eigenschaft eine große Anzahl von Hinweisen zu strafbaren Handlungen in diesem Umfeld betreut. Heute ist Herr Dr. Joussen, der auch sonst große und mittlere Unternehmen sowie die öffentliche Hand in Fragen der Unternehmenskorruption berät, Ombudsmann der
Berliner
Verkehrsbetriebe AöR (BVG) und der Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH. In dieser Eigenschaft nimmt er vertraulich und abgesichert Hinweise zu Verdachtsfällen der Unternehmenskorruption sowie sonstiger Schäden im
Bereich der Wirtschaftskriminalität entgegen.
Kein Unternehmen kann sich zu 100 % gegen Wirtschaftskriminalität
schützen. Eine besonders
schwere Form von Straftaten zulasten eines
Unternehmens besteht in der Unternehmens-
korruption und damit oft zusammenhängender
Straftaten. Dazu zählen vor allem die Vermö-
gensstraftaten (Betrug,
Untreue), aber auch andere typische Begleitdelikte (wettbewerbs-
beschränkende
Absprachen, Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). Die Schäden
durch Unternehmenskorruption sind erheblich. Dies gilt sowohl für das
geschädigte Unter-
nehmen als auch für Geschäftspartner. Aus
gesetzlichen Gründen, aber ebenso aus Gründen
der Schadensvermeidung
widmen sich heute zahlreiche Unternehmen und die öffentliche Hand
der Bekämpfung der Unternehmenskorruption
durch die Installation sog. Compliance-Systeme.
Dazu gehört die systematische
Verfolgung von Korruptionsverdachtsfällen genauso wie die
Einführung
effektiverPräventionsmaßnahmen. Das Ombudsmannsystem hat dabei
eine zentrale
Bedeutung und wird daher von zahlreichen Experten sowie vor
allem auch von Transparency International empfohlen.
2. Das Ombudsmannsystem
Korruptionsbekämpfung besteht
in der Regel aus präventiven und repressiven Maßnahmen.
Beide sind gleichwertig. Gerade im repressiven Bereich stellt sowohl für
betroffene Unter-
nehmen und die öffentliche Hand als auch für Strafverfolgungsbehörden
die Informations-beschaffung das größte praktische Problem dar. Dabei wird die Korruption häufig als
„opferlose Straftat“ bezeichnet. Das wiederum ist darauf zurückzuführen, dass aufgrund
des alleinigen Zusammenwirkens von Auftragnehmern und dem zuständigen Vertreter
des Auftraggebers der Geschädigte zunächst daran nicht beteiligt ist. Ohne eine gezielte
Information oder Zufälligkeiten wird er vielfach nicht einmal von diesen Straftaten zum
eigenen Nachteil
erfahren. Auf der anderen Seite legen die Beteiligten größten Wert auf
Diskretion
und Vertuschung, wobei dieses Vorgehen vielfach von Erfolg gekrönt ist. Das im
Verborgenen bleibende
Handeln der Täter ist aus deren Sicht umso notwendiger, als die mit
der Korruption verbundenen
Schäden zum Teil gewaltige Dimensionen erreichen, die sich auf
der anderen Seite in
deren Profit niederschlagen.
Aufgrund dieses Kartells des Schweigens ist es eines der zentralen
Anliegen der Bekämpfung
der Unternehmenskorruption, bewährte Strukturen
aufzubauen und vorzuhalten, die dagegen
wirken. Hierzu gehört ein nachhaltiges System zur Beschaffung von Informationen.
Dabei hat
man sich damit auseinanderzusetzen, dass Wissensträger vielfach nicht
bereit sind, mit ihrem
Wissen an den Geschädigten heranzutreten. Dies gilt selbst für
die Wissensträger, die persön-
lich nicht verstrickt sind. Motivation für diese Zurückhaltung
ist die Befürchtung von persön-
lichen oder geschäftlichen Nachteilen. Dies gilt für Mitarbeiter
und Geschäftspartner in glei-
cher Weise sowie im Besonderen für Verstrickte: Denn letztere haben
selbst bei einer frei-
willigen Offenlegung teilweise mit erheblichen straf-, vor allem aber mit
zivil- oder arbeits-
rechtlichen Folgen zu rechnen.
Um in diesem Umfeld an Informationen zu gelangen, reicht
in aller Regel eine interne Anlauf-
stelle zur Meldung von Korruptionsverdachtsfällen
nicht aus. Denn diesen wird in der Praxis
nicht nur nicht das Vertrauen
in eine vertrauliche Behandlung entgegen gebracht; sie können
sie im
Ernstfall auch überhaupt nicht gewährleisten. Denn gerade dann,
wenn es etwa um die
Notwendigkeit von Zeugenaussagen geht, kann sich ein
unternehmensinterner Mitarbeiter als
Anlaufstelle anders als vor allem
ein externer Rechtsanwalt, der von Berufs wegen zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
ist, nicht auf irgendein straf- oder zivilprozessuales Zeugnis-
verweigerungsrecht
berufen.
In diesem weitgehend gesicherten Umfeld nehmen Ombudsleute Informationen von Hinweis-
gebern entgegen und sichern diesen eine umfassende Anonymität zu. Infolgedessen ist es
immer häufiger möglich, an sehr vertrauliche Informationen zu gelangen, ohne dass die
Hinweisgeber aus dem Schutz der Anonymität heraustreten müssen.
Für die Informationsbeschaffung stehen mit der Grundvoraussetzung
des Anonymitätsschutzes
verschiedene Wege zur Auswahl.
Hierzu zählen vor allem online-gestützte sowie das Ombuds-
mannsystem.
Die Vor- und Nachteile beider Systeme werden viel diskutiert, wobei sie sich
nicht unbedingt ausschließen.
Vorstellbar wäre auch eine Kombination, wovon allerdings viele Unternehmen aus Kosten-
gründen absehen. Nach den inzwischen vorliegenden Erfahrungswerten dürfte vieles für das
Ombudsmannsystem sprechen. So besteht einer seiner Hauptvorteile darin, mit dem Hinweis-
geber (mittelbar) in persönlichen Kontakt zu treten. Eine solche persönliche Kontaktaufnahme
ist zwar grundsätzlich ebenfalls in online-gebundenen Systemen vorgesehen; sie hängt jedoch
von der Mitwirkung des Hinweisgebers ab, die vielfach nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund
hat die über Ombudsleute bestehende Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme bei der
Korruptionsbekämpfung in der Praxis vor allem folgende Vorteile:
Theoretisch könnte jede außerhalb
eines Unternehmens stehende Person zum Ombudsmann
bestellt werden. Allerdings wäre dann
nicht ohne Weiteres die Anonymität des Hinweisgebers
gesichert. Allein
aus diesem Grund empfiehlt sich die Bestellung eines von Berufs wegen zur
Verschwiegenheit Verpflichteten, d.h. in der Regel eines Rechtsanwaltes.
Dieser wird mit
einem Vertrag gebunden, der den Kriterien der Verschwiegenheit
Rechnung tragen muss.
Bei der Ausrichtung eines Anwalts wird oft an Strafverteidiger gedacht. Das jedoch ist zwei-felhaft: Denn die Strafverteidigung, die eher auf Seiten eines Verdächtigen anzusiedeln ist,
muss sich oft sehr streitig mit Staatsanwaltschaften auseinandersetzen. Derartige Ausein-
andersetzungen sind den Kontakten zwischen geschädigtem Unternehmen/öffentlicher Hand
bzw. dem für sie tätigen Ombudsmann und Staatsanwaltschaft naturgemäß fremd: Denn beide
Seiten haben ein zumindest sich überschneidendes Interesse an der Sachaufklärung. Das setzt
unter Umständen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bei laufenden Ermittlungen oder die
Vorabansprache eines Ombudsmannes voraus. Diese wird umso eher erleichtert, wenn schon
von der Natur der Sache her jegliche Kollisionslage ausgeschlossen ist und die Staatsanwalt-
schaft sicher gehen kann, dass der Ombudsmann tatsächlich mit einem uneingeschränkten
Auftrag zur Aufklärung von Straftaten tätig wird.
Sollte somit eher von der Auswahl eines Strafverteidigers abgesehen werden,
mag der Schwer-
punkt bei einem zivil- oder unternehmensrechtlich arbeitenden
Anwalt gelegt werden. Denn
dieser wird im Zweifel zugleich eine erhöhte Sensibilität für
die richtigen Schritte zum richti-
gen Zeitpunkt mitbringen, was gerade bei Regressen und damit im Zusammenhang
stehenden
Vermögenssicherungsmaßnahmen (Arresten u.a.) von entscheidender
Bedeutung ist.
Verschiedene Unternehmen haben Herrn Dr. Joussen zu ihrem Ombudsmann zur Bekämpfung
der Unternehmenskorruption bestellt. Zu den Aufgaben von Herrn Dr. Joussen in dieser Funktion gehört es, für sämtliche Beschäftigte dieser Unternehmen sowie für deren Geschäftspartner
und Kunden als Ansprechpartner für Korruptionssachverhalte zur Verfügung zu stehen und diese zu beraten. Anschließend soll gemeinsam zwischen Hinweisgeber und Ombudsmann entschieden werden, ob und in welchem Umfang die in dieser Weise offenbarten Sachverhalte den zustän-
digen Stellen der betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Sie wollen vertraulich Hinweise zu Verdachtsfällen der Unternehmenkorruption oder sonstiger
Schäden abgeben? Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Dr. Joussen. Hier finden Sie
die wichtigsten Informationen vorab:
Jeder, der einen Verdacht auf Korruption
oder damit im Zusammenhang stehende
Straftaten bei den Herrn Dr. Joussen beauftragenden Unternehmen hat.
Zu den Korruptionsstraftaten
zählen vor allem
Ebenso können Sie sich an den Ombudsmann wenden, wenn Sie einen Verdacht wegen
sonstiger Fälle von Wirtschaftsstraftaten zulasten der Herrn Dr. Joussen beauftragenden
Unternehmen oder zu Sachverhalten haben, bei denen diesen ein Schaden entstanden
ist oder entstehen könnte. Hierzu gehören ebenso damit im Zusammenhang stehende
Straftaten, so u.a.
Wenn Sie unsicher sind, können
Sie Einzelheiten auch in einem persönlichen Beratungs-
gespräch klären.
Angesprochen werden dabei ausdrücklich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Herrn
Dr. Joussen beauftragenden Unternehmen sowie alle Geschäftspartner oder sonstige
Wissensträger.
Ja! Jeder Beschäftigte der Herrn Dr. Joussen beauftragenden, Kunde oder Geschäftspartner
kann sich an den Ombudsmann wenden. Angesprochen werden somit gleichfalls Personen, die
selbst in Korruptionssachverhalte verwickelt sind oder gar von ihnen profitieren oder profitiert
haben. Insoweit ist hinreichend bekannt, dass ein „Ausstieg“ aus solchen Verwicklungen sehr
schwierig ist. Der Ombudsmann wird die betroffenen Personen hierzu detailliert und umfang-
reich beraten. Dabei gewinnt zusätzlich an Bedeutung, dass ein freiwilliger Ausstieg unter
rechtlicher Begleitung sowohl im Rahmen einer zivil- als auch strafrechtlichen Bewertung regelmäßig positiv gewertet wird.
In der Regel ist eine erste Kontaktaufnahme telefonisch, per Brief, per Fax oder per E-Mail
möglich und sinnvoll. Im Zweifel wird anschließend je nach Abstimmung mit dem Ombuds-
mann
eine persönliche Besprechung notwendig. Diese sollte grundsätzlich nicht in den Ge-
schäftsräumen der Herrn Dr. Joussen beauftragenden Unternehmen erfolgen, sondern an
einem „neutralen“ Ort. Je nach Einzelfall kann eine Besprechung aber auch an dem Wohnort
des Beschäftigten, Kunden oder Geschäftspartners oder an einem dritten Ort stattfinden.
Einzelheiten sollten direkt mit dem Ombudsmann abgestimmt werden.
Ja. Aber eine solche Kontaktaufnahme
ist wenig sinnvoll. Sie ist aufgrund der bestehenden
vertraglichen und gesetzlichen Pflicht des Ombudsmanns zur Verschwiegenheit
auch nicht
notwendig. Im Gegenteil führt eine anonyme Kontaktaufnahme oft dazu,
dass Hinweisen
nicht ausreichend nachgegangen werden kann. Dies beruht häufig darauf,
dass etwaige Rück-
sprachen mit dem Hinweisgeber oder notwendige Nachfragen nicht möglich
sind. Ebenso
sollten Sie nicht verkennen, dass die Glaubwürdigkeit eines Hinweisgebers
eine gewichtige
Rolle bei der Aufarbeitung von Korruptionssachverhalten oder anderen Straftaten
spielt.
Diese kann nur beurteilt werden, wenn Sie persönlich mit dem Ombudsmann
in Kontakt treten.
Nein! Die zentrale Aufgabe eines Ombudsmanns besteht darin, Informationen über Korrup-
tionsverdachtsfällen vertraulich entgegenzunehmen und Hinweisgeber zu schützen. Abgesi-
chert wird dies durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht; zusätzlich haben die Herrn
Dr.
Joussen beauftragenden Unternehmen zugunsten der Hinweisgeber auf etwaige Auskunfts-
rechte verzichtet. Bereits die Kontaktaufnahme zum Ombudsmann ist geschützt, d.h.: Auch
diese sowie die Identität eines Hinweisgebers werden nicht weitergegeben, wenn der Hinweis-
geber dem nicht schriftlich und ausdrücklich zustimmt. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung
des Ombudsmanns gilt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ebenso gegenüber Strafverfol-
gungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft). Das hat vor allem Bedeutung, wenn es auf-
grund des Hinweises zu einem Strafverfahren kommen sollte.
Eindeutig Ja. Hiernach gilt:
Erklärt sich der Beschäftigte, Kunde oder Vertragspartner zur Offenlegung von Sachverhalten
bereit, wird der Ombudsmann das weitere Vorgehen im Einzelnen mit dem Hinweisgeber ab-
stimmen. Ohne eine Freigabe erfahren die Unternehmen, die Herrn Dr. Joussen beauftragt
haben, von dem Hinweis nichts. Bei einer Freigabe erfolgt die Weitergabe von Informationen
grundsätzlich nur in anonymisierter Form — es sei denn, der Hinweisgeber stimmt einem an-
deren Verfahren ausdrücklich zu. Die Aufklärung von Verdachtsfällen innerhalb der Herrn Dr.
Joussen beauftragenden Unternehmen nach einer Freigabe erfolgt sodann ausschließlich durch
insoweit speziell geschulte Beschäftigte
Sachverhalte, die offengelegt werden
dürfen und von dem Ombudsmann als berichtswürdig
angesehen werden, werden in der gebotenen Form aufgearbeitet. Die Aufarbeitung
selbst ist
zumeist nicht Aufgabe des Ombudsmanns. Er bleibt jedoch während des
gesamten Verfahrens
informiert und Ansprechpartner des Beschäftigten, Kunden oder Geschäftspartners.
Er wird
den Beschäftigten, Kunden oder Geschäftspartner in der Regel eine
Mitteilung zum Verfahrens-
stand geben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Mitteilungen hierzu
häufig mit erhebli-
cher zeitlicher Verzögerung erfolgen. Dies liegt daran, dass die weitere
Ermittlungstätigkeit
bei vermeintlichen Korruptionssachverhalten in der Regel sehr zeitaufwendig
ist.
Nein. Es kommt kein Mandatsverhältnis zwischen Hinweisgeber und Ombudsmann zustande.
Dieses besteht allein im Verhältnis zwischen Ombudsmann und den ihn beauftragenden Unter-
nehmen. Der Ombudsmann kann Sie auch nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt vertre-
ten. Der mit den Herrn Dr. Joussen beauftragenden Unternehmen geschlossene Vertrag ent-
faltet aber eine Schutzwirkung für Sie als Hinweisgeber. Dies gilt vor allem für die Gewähr-
leistung der Anonymität der Kontaktaufnahme. Ebenso kann er Sie in diesem Zusammenhang
beraten, soweit Sie Kenntnis von Korruptions- oder anderen Wirtschaftsstraftaten zulasten
der ihn beauftragenden Unternehmen haben. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Sie selbst ver-
strickt sind oder davon profitieren oder profitiert haben.
Für die Kontaktaufnahme mit dem Ombudsmann entstehen Ihnen keine Kosten.
Kontaktaufnahme zu Herrn Rechtsanwalt Dr. Joussen als Ombudsmann:
Bleibtreustraße, 10623 Berlin, Tel. +49 30 31 51 87-0, Fax +49 30 31 51 87-44,
E-Mail ombudsmann@ra-js.de
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